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Unter Vorschäden versteht man behobene Schäden am Fahrzeug aus einem vorangegangenen Unfallgeschehen. Jedoch können auch bereits reparierte Schäden unsachgemäß behoben worden sein oder nur zum Teil sach- und fachgerecht ausgeführt worden sein. Demnach sagt auch ein angegebener Vorschaden am Fahrzeug nichts über den Qualitätszustand der durchgeführten Reparatur aus. Es ist zu empfehlen, den Sachverständigen vor Gutachtenerstellung über einen vorhandenen Vorschaden zu informieren.  Sollte der Vorschaden zum Unfallzeitpunkt vollständig und fachgerecht beseitigt worden sein, reicht es in der Regel aus, eine Werkstattrechnung einzureichen.   Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist ein Vorschaden im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten mit Fotos kann dem Käufer der genaue Schadenumfang und der Reparaturweg belegt werden.  Als Geschädigter sind Sie nicht verpflichtet Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Sie können sich auch die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auszahlen lassen und mit dem beschädigten Fahrzeug weiterfahren oder es nur teilweise reparieren. Dies nennt man fiktive Abrechnung.   Bei dieser Art der Schadenregulierung erhalten Sie jedoch entsprechend § 249 BGB nur die ausgewiesenen Nettobeträge ohne Mehrwertsteuer.  Im Falle einer Reparatur und nach Vorlage der Rechnung wird diese natürlich vollständig, d.h. inkl. Mehrwertsteuer von der gegnerischen Versicherung übernommen.  Sie können Ihr Fahrzeug jederzeit in der Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen und sollten keinesfalls die von der Versicherung vorgeschlagenen Partnerwerkstätten aufsuchen.   Vorschaden
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